(1) Dem Personal, das für mindestens ein ganzes Schuljahr zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet bzw. der Schulverwaltung oder dem Pädagogischen Institut zur Verfügung gestellt wird, steht die Landeszulage laut Artikel 17 zu. Weiters steht diesem Personal eine projektbezogene Ausgleichszulage im Ausmaß von 150 Euro bis 500 Euro brutto monatlich zu. Die Ausgleichszulage ist im Ausmaß von höchstens 250 Euro für die zusätzliche Qualifikation und für den Rest für die Deckung allfälliger Fahrtspesen in Zusammenhang mit der Verlegung des Dienstsitzes vorgesehen und kann nicht mehr als drei Schuljahre gewährt werden. Das konkrete Ausmaß der Ausgleichszulage wird im Vertrag zur Abordnung festgelegt. Dem Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Ausgleichszulage bereits bezieht, steht diese Zulage weiterhin für die Dauer der Abordnung zu. Der Dienstsitz wird an den Ort der Abkommandierung verlegt. Vom neuen Dienstsitz aus steht diesem Personal die Außendienstvergütung nach den Bedingungen des Lehrpersonals zu. Diese Bestimmung findet ab dem Schuljahr 2002-2003 Anwendung. Die Arbeitszeit umfasst 38 Wochenstunden. Für das abkommandierte Lehrpersonal finden alle übrigen geltenden Bestimmungen für das Lehrpersonal Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Absatz anders geregelt sind.