(1) Der/die Schuldirektorstellvertreter/in erhält eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Landesfunktionszulage, die der entsprechenden Schule zugewiesen ist. Zu den Hauptaufgaben der Stellvertreter/innen gehört es, die Schulführungskraft bei Abwesenheit zu ersetzen und sie bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.9)
(2) Im Falle von Schulen mit Amtsführung wird die Zulage gemäß Absatz 1 auf 70 Prozent erhöht.9)
(3) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen Stellvertretern/innen nicht zu, die die entsprechende Funktionszulage aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 45 Tagen des/der Inhabers/in der Direktion erhalten. In diesem Falle steht dem/der Stellvertreter/in die für die Schuldirektoren/innen vorgesehene Funktionszulage zu.
(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage ersetzt die in den Artikeln 71 bis 75 des GSKV vom 4. August 1995 vorgesehenen Gehaltselemente.