(1) Den Lehrpersonen aller Schulstufen mit einem von der Landesregierung anerkannten Doktorat oder Spezialisierungstitel wird eine Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 80,65 Euro gewährt.
(2) Mit Wirkung 1. September 2000, bis zu einer neuen vertraglichen Gesamtregelung der Bestimmungen über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals, unbeschadet der Bestimmungen der folgende Absätze, werden die Erhöhungen der Landeszulage laut Absatz 1 weiterhin an jenes Lehrpersonal ausbezahlt, dem diese Erhöhungen aufgrund der im Sinne des Absatzes 9 bestimmten Erfordernisse bereits gewährt wurden.
(3) Die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 wird auch dem Personal gewährt, das einen entsprechenden Spezialisierungstitel durch Abschluss eines der folgenden von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführten Lehrgangs erworben hat oder erwirbt:
- Lehrgang "Lehren und Lernen in der Oberschule",
- Ergänzungslehrgang zu den Grundausbildungen für Leiter/innen und Mitarbeiter/innen von Schulbibliotheken,
- Lehrgang für die Ausbildung von Fachberater/innen für Deutsch als Zweitsprache,
- Lehrgang "Mathematik 2000",
- Ergänzungslehrgang zu den Grundlehrgängen "Montessori-Pädagogik";
- Lehrgang I "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
- Lehrgang II "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
- Lehrgang "Unterstützung der sprachlichen Fähigkeiten in der Schule",
- Lehrgang für Mathematik- und Naturkundelehrer/innen an der Mittelschule,
- Lehrgang "Tutorentätigkeit im Unterricht der zweiten Sprache",
- Lehrgang "Qualitätsevaluation an Schulen",
- Lehrgang für Fachberater/innen mit Eintragung ins Verzeichnis der Berater/innen und Koordinator/innen im Schulbereich.
(4) Die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 3, wird auf jene dort aufgezählten Spezialisierungstitel beschränkt, deren Lehrgänge in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.4.1998 und des LKV vom 22.8.2000 begonnen haben und innerhalb 31.8.2002 abgeschlossen werden.
(5) Der Spezialisierungstitel "Koordinator/in der Gesundheitserziehung" und die gleichwertigen Titel, erworben ab dem Jahre 1990, sind zwecks Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 9, dem entsprechenden im Jahre 2000 erworbenen Spezialisierungstitel, gleichgestellt.
(6) Den beauftragten Schuldirektoren/innen, die in den Unterricht zurückkehren, wird für die Teilnahme an der "Führungskräfteschulung" die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 gewährt, so lange sie die Lehrtätigkeit ausüben.
(7) Die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 wird auch dem Personal gewährt, das von Universitäten oder Hochschulen ausgestellte Spezialisierungstitel und postuniversitäre Diplome erlangt hat oder erlangen wird, und zwar aufgrund des Besuches von Kursen pädagogisch-didaktischen Inhalts, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, eine Mindestdauer von zwei Semestern und mindestens 200 Stunden aufweisen.
(8) Die Anträge um Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 aufgrund der Absätze 4, 5 und 6, sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb vom 30. August 2001 und für noch nicht abgeschlossene Lehrgänge innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss derselben bei den jeweiligen Schulämtern einzureichen. Die Erhöhung steht ab dem Ersten des darauffolgenden Monates nach Eingang des Antrages beim jeweiligen Schulamt zu.
(9) Für die mit Beschluss der Landesregierung anerkannten Spezialisierungstitel kann innerhalb vom 30. August 2001 die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 beantragt werden, falls die entsprechenden Titel in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.4.1998 und des LKV vom 22.8.2000 aufgrund von Lehrgängen erworben wurden, die von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführt wurden.