(1)Für die Dauer ihrer Amtszeit hat die Gleichstellungsrätin, soweit anwendbar, Anspruch auf die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung einer Amtsdirektorin der Landesverwaltung mit dem Koeffizienten der Funktionszulage von 0,7. 3)
(2) Für die Dauer der Beauftragung kann die Gleichstellungsrätin keine andere berufliche Tätigkeit ausüben.