(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Der zuständige Landesrat kann Verkehrslinien einrichten oder genehmigen, die für zeitlich begrenzte Erfordernisse, als Nachtdienste, zur Erhebung des Fahrgastaufkommens in Hinblick auf die Einrichtung neuer Verkehrslinien oder zur Erprobung betrieblicher Neuerungen eingerichtet werden und sowohl Konzessionsunternehmen als auch Nicht-Konzessionsunternehmen anvertraut werden können.
2. Für die in Absatz 1 vorgesehenen Verkehrslinien kann der zuständige Landesrat den Antragstellern, die um Einrichtung der Dienste angesucht haben, einen Betrag gewähren, der nicht höher sein darf als die Differenz zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen aus den Fahrten.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
„6. Die Modalitäten zur Verwendung von Rollmaterial für die in Absatz 4 vorgesehenen Dienste, die nicht älter als 12 Jahre und mit überwiegend öffentlichen Finanzmitteln angekauft worden sind, werden mit eigener Maßnahme genehmigt.
7. Die Landesregierung legt mit Verordnung die Qualitätskriterien fest, welche von allen Unternehmen, welche öffentliche Beiträge in Sinne dieses Gesetzes erhalten, einzuhalten sind. Dazu zählen insbesondere das Alter des Rollmaterials, die Berücksichtigung der Bestimmungen über den Gebrauch der Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, und die Einhaltung der entsprechenden Kollektivverträge.”
(3) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Programm zur Umstrukturierung eines Unternehmens und zur Erneuerung des Fuhrparks) 1. Reicht ein Konzessionsinhaber mittels Aufnahme eines Darlehens oder eines Leasingvertrages ein Programm zur Umstrukturierung seines Unternehmens oder zur Erneuerung und Instandhaltung seines Fuhrparks, eventuell mit den dazu notwendigen Werkstätten und Ausrüstungen, ein, um die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verkehrsunternehmens zu fördern, so ist die Landesregierung befugt, nach Genehmigung des Programmes, jährliche Zuschüsse zur Deckung der finanziellen Kosten und Lasten gemäß Programm zu gewähren und eine Bankbürgschaft auf das Darlehen oder auf den Leasingvertrag zu übernehmen. Auf jeden Fall müssen bei Genehmigung des Programmes die Übertragungsmodalitäten definiert werden, sofern ein anderes Unternehmen die Verpflichtung zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes übernimmt.“
(4) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für mehrjährige Ausgaben zur Erstellung, Verwirklichung und Weiterführung von Programmen, die mehrere Verkehrsunternehmen betreffen, kann ein Zuschuss von höchstens 90 Prozent der anerkannten Investitionsausgaben gewährt werden; dabei muss es sich um Programme handeln, die zur Förderung neuer Betriebstechniken und -mittel für die Verbesserung der Organisation und der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien sowie für die entsprechende Überwachung ausgearbeitet worden sind. Der Zuschuss kann, im Rahmen von 100 Prozent, für Ausgaben in Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder dem Umbau technischer Anlagen oder Infrastrukturen gewährt werden, die für die Führung, Organisation und Funktionalität der Beförderungsdienste und Verbindungslinien von Landesinteresse beträchtliche Bedeutung haben. Der Zuschuss kann auch, immer im Rahmen von 100 Prozent, nach vorheriger Genehmigung eines Finanzierungsplanes durch den zuständigen Landesrat, für Ausgaben von Seiten der Konzessionäre der öffentlichen Beförderungsdienste und der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Betriebe für den Ankauf von Rollmaterial gewährt werden, das zur entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitweiligen Überlassung für die mit dem Dienst betrauten Betreibergesellschaften bestimmt ist. Für Betriebe mit ausschließlich öffentlichem Kapital ist auch für Ausgaben für den Ankauf von nicht beweglichen Gütern und Ausgaben für Ankäufe von Anteilen in Gesellschaften, die auch durch Zeichnung von Kapitalerhöhungen von Gesellschaften durchgeführt werden, welche für den Transportbereich und für die Kommunikationslinien von Landesinteresse strategisch oder dienlich sind, eine Beitragsgewährung bis zu 100 Prozent zulässig. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, alle besagten Anlagen, Strukturen und Dienste direkt zu verwirklichen, zu erwerben und zu betreiben.”