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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 41 (Verpflichtungen)

(1) Die Besitzer oder Pächter der in einem Bonifizierungseinzugsgebiet gelegenen Grundstücke müssen unter Einhaltung der Umwelt- und Landschaftsschutzbestimmungen

  1. die Gräben, welche die obgenannten Grundstücke umgeben oder teilen, die Durchlässe der Brücken und die Auslässe in die Bonifizierungsvorfluter immer gut gereinigt halten,
  2. alle Maßnahmen durchführen, die für eine ordnungsgemäße Ableitung des Wassers, welches sich auf den Grundstücken ansammelt, notwendig sind,
  3. die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gräben gemäß der Betriebsordnung des Konsortiums durchführen,
  4. die unterirdischen Verrohrungen und Schwellen sauber halten,
  5. entlang von konsortialen Abzugskanälen ohne Dämme beidseitig eine Zone von wenigstens drei Metern Breite freihalten, um die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können,
  6. entlang der Bonifizierungskanäle und -straßenunverzüglich Bäume, Stämme und große Äste entfernen, die aus irgendeinem Grund von ihren Pflanzungen in die Wasserläufe oder auf die Straßen fallen,
  7. die Äste der Bäume oder die Lebendhecken abschneiden, die sich auf ihren an die Wasserläufe und Bonifizierungsstraßen angrenzenden Grundstücken befinden und in die Wasserläufe oder die Straßen hineinragen und dadurch Arbeiten oder den Verkehr behindern,
  8. Brücken und andere spezielle private Kunstbauten eines oder mehrerer Besitzer oder Pächter in einem guten Erhaltungszustand bewahren,
  9. den mit der Bonifizierung Beauftragten freien Durchgang auf den Böschungen der konsortialen oder privaten Abzugsgräben und -kanäle gewähren,
  10. die Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe k) befolgen.