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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 36 (Richtigstellungsplan)

(1) Um die Zergliederung von Grundstücken durch die Ausführung von Bonifizierungsbauten oder anderen öffentlichen Bauten zu verhindern und zur Verbesserung der Anordnung der Grundeinheiten kann das Konsortium mit Zustimmung der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke einen Plan zur Richtigstellung der Grenzen oder zur Abrundung der Grundstücke festlegen.

(2) Für die Erstellung, Genehmigung und Durchführung des Richtigstellungsplanes gelten die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen, soweit anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die Grundschätzungen und die Ausgleichszahlungen betreffen.