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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 35 (Zuweisung der Grundstücke)

(1) Der Besitz der neu zugewiesenen Grundstücke muss in der Regel zu Beginn des Landwirtschaftsjahres erworben werden, welches auf jenes folgt, in dem der Plan vollständig durchgeführt wurde.

(2) Bis zur Übergabe verbleiben dem Grundbesitzer die Früchte und er haftet für Schäden, mit Ausnahme der durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführten Schäden.

(3) Sämtliche Zahlungen zur Vermeidung von Vermögenseinbußen zwischen den Parteien infolge hängender Früchte oder unterschiedlicher Fruchtbarkeit der Böden oder aus anderen Gründen werden zum Übergabezeitpunkt vorgenommen. Bei Streitigkeiten über die Schätzung der oben genannten Vermögenseinbußen und über die Abfindung für diese Einbußen nimmt das Konsortium durch seine Fachleute die Beschreibung des Beschaffenheitszustandes der Böden vor und bestimmt den Geldbetrag, der vorläufig bei der Übergabe zu zahlen ist.

(4) Die Ausgleichszahlungen gehen an das Konsortium, welches die erhaltenen Beträge innerhalb von 180 Tagen ab Einnahme den Anspruchsberechtigten auszahlt.

(5) Wenn die Ausgleichszahlung dem Eigentümer eines Grundes zusteht, auf dem ein dingliches Nutzungsrecht lastet, wird die entsprechende Summe in vinkulierte öffentliche Anleihen zugunsten des Inhabers des oben genannten Rechts investiert; wenn die Ausgleichszahlung hingegen wegen einer auf dem Grund lastenden Hypothek zu zahlen ist, wird der Betrag bei jenem Kreditinstitut hinterlegt, welches den Schatzamtsdienst für das Konsortium innehat.

(6) Nach Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes wird im örtlich zuständigen Grundbuchsamt die grundbücherliche Einverleibung des Plans beantragt. 4)

(7) Wenn die Größe eines Grundstückes keine rationale Bewirtschaftung gestattet, kann auf Vorschlag des betroffenen Bebauers auf eine neue Zuweisung verzichtet werden. In diesem Fall bezahlt das Konsortium nach der Genehmigung des Plans durch die Landesregierung den gemäß Artikel 34 Absatz 7 geschätzten Grundstückswert als Entschädigung.

(8) Grundstücke, die durch von der Landesregierung genehmigte Grundzusammenlegungspläne zusammengelegt werden, unterliegen einer zwanzigjährigen Unteilbarkeitsbindung. Diese Bindung ist in der Genehmigung des Plans ausdrücklich anzuführen und im Grundbuch anzumerken.

(9) Bei Eigentumsübertragungen auf Grund von Erbfolge, Änderungen der urbanistischen Zweckbestimmung oder aus anderen Sachgründen kann die in Absatz 8 angeführte Bindung mit Maßnahme des Direktors des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft widerrufen werden.

4)
Art. 35 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.