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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 32 (Allgemeine Bestimmungen)

(1)  Zum Zwecke der Rationalisierung und Verbesserung der Betriebs- und Agrarstrukturen sowie der Infrastrukturen und zur Abrundung des landwirtschaftlichen Eigentums kann die Landesregierung bei Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Eigentümer nach einem eigens dafür vorgesehenen Grundzusammenlegungsplan die Zusammenlegung der betreffenden Teilstücke vornehmen, um jedem Eigentümer für dessen Liegenschaften im Tausch ein einziges Grundstück oder, wenn dies günstiger sein sollte, mehrere den Bonifizierungszwecken besser entsprechende Grundstücke zu geben.Der entsprechende Beschluss ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde wenigstens zehn aufeinander folgende Tage lang auszuhängen und in zwei lokalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Durchführung einer von der Landesregierung angeordneten Grundzusammenlegung ist im Grundbuch anzumerken. 2)

(2) Die durch die neue Anordnung entstehenden möglichen Erhöhungen oder Minderungen der Gesamtproduktionsfläche gehen je nach dem Ausgangswert ihrer Grundstücke zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Eigentümer.

(3) Eine in Geld zu leistende Ausgleichszahlung für die Werterhöhung oder -minderung der getauschten Grundstücke wird, wenn möglich, vermieden; auf jeden Fall darf sie nicht 30 Prozent des Gesamtgrundstückswertes eines jeden Eigentümers überschreiten.

(4) Bauparzellen dürfen ausschließlich nach Zustimmung des jeweiligen Eigentümers in den Plan aufgenommen werden.

(5) Die in Absatz 1 angeführte Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Durchführung der Grundzusammenlegung von 70 Prozent der betroffenen Eigentümer, die bei der vom Landeshauptmann einberufenen Versammlung anwesend sind, genehmigt wird und diese mindestens 50 Prozent aller vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Eigentümer vertreten. 3)

2)
Art. 32 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
3)
Art. 32 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.