In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 31 (Sanierung und außerordentliche Instandhaltung der Bonifizierungsbauten)

(1) Bei der Sanierung und außerordentlichen Instandhaltung der Bonifizierungsbauten wird nach den für ihre Finanzierung und Durchführung vorgesehenen Modalitäten vorgegangen.

(2) Ist die außerordentliche Instandhaltung oder die Sanierung aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelnder ordentlicher Wartungsarbeit erforderlich, ist das zuständige Bonifizierungskonsortium verpflichtet, sämtliche Kosten für ihre Durchführung zu übernehmen, wobei die Landesverwaltung keinerlei Lasten übernimmt.

(3) Um die Sicherheit in der Benützung der Straßen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zu gewährleisten, können die Bonifizierungskonsortien den Verkehr auf diesen einschränken, indem sie, wenn notwendig, auch ihre Schließung für den Verkehr verfügen.

(4) Wenn der Eigentümer der im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Straßen oder sein gesetzlicher Vertreter nicht auffindbar ist, gehen diese, auf Verfügung der Landesregierung, in das Eigentum des gebietsmäßig zuständigen Konsortiums über. Sollten diese Straßen, die laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24 vorgesehenen Eigenschaften aufweisen, unterliegt die Übertragung des Eigentums der Zusage durch die betreffende Gemeinde.

(5) Das Land kann zur ordentlichen Instandhaltung und zum Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse sowie zum Ankauf von Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, beitragen.