(1) Die endgültige Aufteilung des Ausgabenanteils zwischen den Eigentümern wird auf Grund des aus den Bonifizierungsbauten oder einzelnen Einheiten derselben erzielten Nutzens vorgenommen, die provisorische auf der Grundlage von ungefähren und voraussichtlichen Indizes des erzielbaren Nutzens.
(2) Die endgültige Aufteilung sowie etwaige Ausgleichszahlungen erfolgen nach Feststellung der Fertigstellung der Bauten durch das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft.