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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 28 (Fachbeirat für Bonifizierung)

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird bei der Landesabteilung Landwirtschaft der Fachbeirat für Bonifizierung, in der Folge Fachbeirat genannt, eingerichtet.

(2) Der Fachbeirat laut Absatz 1 wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

(3) Er setzt sich zusammen aus

  1. dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, der den Vorsitz führt,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  3. dem Direktor der Landesabteilung Wasserschutzbauten,
  4. einem vom Landesrat für Landwirtschaft vorgeschlagenen Beamten des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft, der der neunten Funktionsebene angehört und Fachmann auf dem Gebiet der Bonifizierung ist,
  5. einem vom Landesrat für Landwirtschaft vorgeschlagenen Fachmann auf dem Gebiet der Bonifizierung und Bewässerung, der im Besitz der dafür notwendigen Berufsbefähigung ist,
  6. einem vom Landesrat für Landwirtschaft vorgeschlagenen Hochschulabsolventen in Rechtswissenschaften, der Fachmann auf dem Gebiet der Bonifizierung ist,
  7. einem vom zuständigen Landesrat vorgeschlagenen Fachmann für Grundbuch und Kataster,
  8. einen vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Vertreter,
  9. einem vom Landesverband der Bonifizierungs-, Bewässerungs- und Bodenver-besserungskonsortien namhaft gemachten Fachmann.

(4) Bei der Behandlung des Gesamtbonifizierungsplans und der Betriebspläne laut Artikel 25 wird der Fachbeirat durch einen vom zuständigen Landesrat vorgeschlagenen Beamten des für Gewässerschutz zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt ergänzt.

(5) Die Zusammensetzung des Fachbeirats muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen.

(6) Der Fachbeirat wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7)  Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende des Fachbeirates durch den Direktor des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft ersetzt und der Direktor der Landesabteilung Wasserschutzbauten durch einen bei dieser Abteilung bediensteten Beamten, der zu diesem Zweck von Mal zu Mal beauftragt wird. Für die anderen Mitglieder werden Ersatzmitglieder ernannt, die vom jeweils zuständigen Landesrat vorgeschlagen werden.

(8) Die Beschlüsse des Fachbeirates werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(9) Wenn Bereiche behandelt werden, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, kann der Vorsitzende des Fachbeirates Experten auch von außerhalb des Landes einladen, die an den Sitzungen des Fachbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Schriftführer ist ein Beamter der Landesabteilung Landwirtschaft, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.

(11)  Den Mitgliedern und dem Schriftführer des Fachbeirates werden, sofern sie anspruchsberechtigt sind, das Entgelt und die Außendienstvergütung entrichtet, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind.

(12)  Zusätzlich zu den in diesem Gesetz bereits vorgesehenen Gutachten kann der Fachbeirat Gutachten erstellen:

  1. zu den Beschwerden laut Artikel 19,
  2. zu den Widersprüchen gegen die Gründung und Erweiterung der Bonifizierungskonsortien,
  3. laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission, wenn für einen Eingriff auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muss.

(13)  Die Landesverwaltung kann darüber hinaus dem Fachbeirat die Überprüfung von Projekten, Studien sowie Problem- und Fragestellungen im Zusammenhang mitder Planung, Ausführung und Abrechnung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungsarbeiten, mitGrundzusammenlegungsvorhaben und mitder Aufsicht und Kontrolle über die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien übertragen.