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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 27 (Fachlichwirtschaftliches Gutachten)

(1) Vor der Verwirklichung der Projekte über Bonifizierungsbauten von Landesinteresse muss, unabhängig von der Höhe des Kostenvoranschlages für die Verwirklichung des Vorhabens, das fachlichwirtschaftliche Gutachten der Landesfachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden.

(2)  Das Gutachten laut Absatz 1 ersetzt in jeder Hinsicht jedwedes andere von den geltenden Rechtsvorschriften für die Ausführung des Projekts vorgeschriebene Gutachten, das in den Zuständigkeitsbereich irgendeines anderen Beratungsorgans des Landes fällt, mitAusnahme der von den Landesgesetzen in den Bereichen Umwelt, Wassernutzung und Stauanlagen sowie Wasserstauwerke und künstliche Wasserspeicher vorgesehenen Gutachten.

(3) Für Ausgabenerhöhungen infolge quantitativer oder qualitativer Projektänderungen muss kein neues Gutachten eingeholt werden, wenn die Erhöhung nicht ein Fünftel der Ausgaben für das genehmigte Projekt überschreitet und die Änderungen die Beschaffenheit der Bauten nicht wesentlich verändern.

(4)  Es ist kein neues Gutachten erforderlich, wenn es sich um Teilprojekte eines bereits genehmigten Ausführungsprojekts handelt.