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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 26 (Verwirklichung der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse)

(1)  Die Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Bonifizierungsbauten von Landesinteresse erfolgt direkt durch das Land oder durch Konzession an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch zweiten Grades. Auf die Planung und Verwirklichung der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse werden die für Gewässerschutzbauten geltenden Rechtsvorschriften des Landes angewendet, soweitdiese anwendbar sind.

(2)  Bringt die Bonifizierung mitSicherheitgünstige wirtschaftliche Ergebnisse, kann ein Teil der Ausgaben den Mitgliedern des Konsortiums angelastet werden, vorausgesetzt, dass die Höhe dieses Betrags die Wirtschaftlichkeitder Bonifizierung für die Eigentümer nicht ausschließt.

(3) Bei Ausgaben für Bauten im Zuständigkeitsbereich des Landes, die nicht gänzlich zu Lasten des Landes gehen, sind jene Liegenschaftseigentümer des Bezirks, welche Vorteile aus der Bonifizierung ziehen, einschließlich des Staates und der Gemeinden für die ihnen zugehörigen Güter, verpflichtet, die Ausgaben mitzutragen.

(4)  Auf Verlangen des Konsortiums und entsprechend den von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, vorgesehenen Bedingungen können außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an den Kanälen und Gräben von Landesinteresse auch von der Landesabteilung Wasserschutzbauten ausgeführt werden. In diesem Fall kann die Landesabteilung Wasserschutzbauten auch die Ausgaben für die Ausführung dieser Arbeiten übernehmen.

(5) Die Maßnahme zur Genehmigung des Gesamtbonifizierungsplanes gilt für Bauten im Zuständigkeitsbereich des Landes als Gemeinnützigkeitserklärung.

(6)  Für Bonifizierungsbauten, die unabhängig vom Gesamtbonifizierungsplan errichtet werden, und für Wiederherstellungen gilt die Maßnahme der Landesregierung zur Genehmigung des Projektes als implizite Erklärung der Gemeinnützigkeit.

(7) Auf die Enteignung und auf die zeitweilige Besetzung der Liegenschaften, die für die Verwirklichung der Bonifizierungsbauten notwendig sind, werden die einschlägig geltenden Rechtsvorschriften des Landes angewendet.

(8)  Es steht der Landesverwaltung, auch im Falle von Beanstandung, zu, anzuerkennen, ob die Arbeiten für die Durchführung und die Instandhaltung der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes ihrem Bestimmungszweck, den technischen Anforderungen und einer fachgerechten Ausführung entsprechen.

(9) Das Land leistet keinerlei Schadenersatz für fehlenden oder unzureichenden Nutzen der Bauten.