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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 25 (Gesamtbonifizierungsplan)

(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des Landesrates für Landwirtschaft und nach Einholung des Gutachtens des Fachbeirates für Bonifizierung laut Artikel 28 den Gesamtbonifizierungsplan, welcher Folgendes festlegt:

  1. den Zustand, die Probleme und die Aussichten der Bonifizierung, der Bewässerung und des ländlichen Gebietes,
  2. die allgemeinen Ziele und die Leitlinien für die Bonifizierungstätigkeit des Landes,
  3. die Modalitäten und Inhalte der Koordinierung mit den anderen Planungsinstrumenten des Landes und der örtlichen Körperschaften,
  4. die wichtigsten Tätigkeiten, Bauten und Maßnahmen, die im Zeitraum der Anwendung des Planes zu verwirklichen sind, unter Angabe der dazu grundsätzlich notwendigen Zeiten und Mittel.

(2)  Um die Koordinierung der Bonifizierungstätigkeit mitden anderen in den Planungsinstrumenten auf Landesebene vorgesehenen Aktionen zu gewährleisten, müssen bei der Verfassung des Gesamtbonifizierungsplanes der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, der Gewässerschutzplan und die anderen gesetzlichen und Planungsinstrumente auf Landesebene berücksichtigt werden.

(3)  Auf der Grundlage des Gesamtbonifizierungsplanes erstellt jedes Bonifizierungskonsortium einen Ausführungs- und Betriebsplan der Bonifizierungsbauten, unter Berücksichtigung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, des Gewässerschutzplanes, des Managementplanes für das Flussgebiet und der Managementpläne für die angrenzenden Einzugsgebiete der Gebirgsbäche. Die Ausführungs- und Betriebspläne der Bonifizierungsbauten werden mitdenselben Verfahren genehmigt, die für den Gesamtbonifizierungsplan vorgesehen sind. Für den Betrieb der Bonifizierungsgräben muss eine Dienststellenkonferenz der für Wasserschutzbauten, Wassernutzungen, Landwirtschaft sowie Gewässerschutz und Fischerei zuständigen Landesabteilungen ein spezifisches Gutachten ausstellen.

(4) Der Plan laut Absatz 1 wird durch jährliche, von der Landesregierung genehmigte Bonifizierungs- und Bewässerungsprogramme umgesetzt und alle zehn Jahre überprüft.

(5)  Bei der Ausarbeitung und Durchführung der die Gebietsordnung betreffenden Planungs- und Programmierungstätigkeiten berücksichtigen die dafür zuständigen Landesämter und die örtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten denPlan laut Absatz 1und sehen unter Berücksichtigung der die Bauten laut Artikel 2 betreffenden Landes- und Bezirkspläne und -programme Bestimmungen zum Schutz der bestehenden Bonifizierungs- und Bewässerungsanlagen vor.

(6) Die Landesregierung kann die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien dazu ermächtigen, Maßnahmen durchzuführen, die nicht in den Plänen laut Absatz 3 und im Gesamtbonifizierungsplan vorgesehen sind.

(7)  Das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft veranlasst Studien und Forschungsarbeiten sowie die Erstellung und Abfassung des Gesamtbonifizierungsplanes, wobei es bei Notwendigkeit auch mitverwaltungsexternen Experten zusammenarbeitet.