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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 24 (Beiträge)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien für die Ausführung, die Wiederherstellung und die außerordentliche Instandhaltung von Bodenverbesserungsarbeiten, für den Erwerb von Liegenschaften sowie von Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, Beiträge gewähren.

(2)  Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliedskonsortien gewähren.

massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012)