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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 22 (Kommissarische Verwaltung)

(1)  Wenn bei den Bonifizierungskonsortien schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung festgestellt werden oder deren reibungsloser Betrieb nicht gewährleistet ist, verfügt die Landesregierung die Auflösung ihrer Verwaltungsorgane und ernennt einen Kommissar, der mitder Verwaltung der Körperschaft beauftragt wird. Innerhalb der im Ernennungsbeschluss festgelegten Fristen beruft der Kommissar die Vollversammlung für die Wahl des neuen Delegiertenrates ein.

(2)  Der Kommissar bleibt bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane im Amt. Eine allfällige Verlängerung des Mandats des Kommissars oder die Ernennung eines neuen Kommissars erfolgt nach den Modalitäten laut Absatz 1.

(3)  Bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane verwaltet der Kommissar das Konsortium nach dem Grundsatz der Korrektheit in gewissenhafter und professioneller Weise und ergreift alle dazu notwendigen Maßnahmen, auch wenn sie über die ordentliche Verwaltung hinausgehen. Die Kosten, welche durch diese Tätigkeitentstehen, einschließlich des dem Kommissar zustehenden Entgelts, gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bonifizierungskonsortiums.