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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 21 (Aufsicht)

(1) Das für den Bereich Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übt die Aufsicht über die Konsortien aus und handelt auch an deren Stelle, um den reibungslosen Betrieb der Körperschaften und die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer institutionellen Aufgaben zu gewährleisten. Lediglich jene Konsortien, gegenüber welchen der Fachbeirat laut Artikel 28 keine schwerwiegenden Verletzungen der Statutsbestimmungen festgestellt hat und deren Organe gemäß der von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen erneuert worden sind, können in den Genuss von Landeszuschüssen kommen; diese Beschränkung erlischt mit der Behebung der Verletzung, mit der ordnungsgemäßen Erneuerung der Organe beziehungsweise mit der Ernennung eines Kommissars.

(2) Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Bonifizierungskonsortien festzustellen, kann der Direktor des Amtes laut Absatz 1 jederzeit Inspektionen durchführen, wobei er Zugang zu allen Unterlagen hat.

(3)  Die Beschlüsse der Bonifizierungskonsortien betreffend den Einstufungsplan laut Artikel 30, die Änderung des Liegenschaftseigentums des Konsortiums und alle außerordentlichen Maßnahmen bei Bonifizierungsbauten im Eigentum oder im Zuständigkeitsbereich des Landes unterliegen der Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(4) Die Beschlüsse betreffend den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung unterliegen der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(5) Die Beschlüsse laut den Absätzen 3 und 4 werden vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Erhalt ihre Aufhebung verfügt oder nicht innerhalb derselben Frist das Konsortium mit entsprechender Begründung auffordert, sie erneut zu überprüfen.

(6)  Die Beschlüsse werden ebenso vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 innerhalb obgenannter Fristen mitteilt, dass keine Rechtmäßigkeitsmängel festgestellt wurden und keine Gründe vorliegen, um ihre erneute Überprüfung zu verlangen.

(7) Die Beschlüsse betreffend die Abänderung des Akts gemäß den Einwänden unterliegen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.

(8) Durch die Anforderung von Klärungen oder zusätzlichen Unterlagen wird die Frist laut Absatz 5 unterbrochen. Ab dem Datum des Erhalts der Gegenäußerungen läuft eine neue Frist von 20 Tagen.