In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 20 (Rechnungswesen und Haushalt)

(1)  Die Finanz- und Vermögensgebarung der Bonifizierungskonsortien ist nach den Grundsätzen der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Haushaltsausgleiches ausgerichtet.

(2) Auf der Grundlage der Grundsätze laut Absatz 1 erstellt jedes Konsortium eine Rechnungsordnung, welche die Buchhaltungs- und Finanzordnung des Konsortiums regelt. Die Rechnungsordnung sieht im Besonderen Folgendes vor:

  1. die Modalitäten der Abfassung der buchhalterischen Vordrucke,
  2. den Kontenplan,
  3. die Art der Gebarungskontrolle,
  4. die Modalitäten der Vergabe und Ausübung des Schatzamtsdienstes,
  5. den Ökonomats- und Kassendienst,
  6. die Modalitäten der Abdeckung von Betriebsverlusten,
  7. die besonderen Modalitäten der Verwaltungskontrolle und der buchhalterischen Kontrolle.

(3)  Das Geschäftsjahr stimmt mitdem Kalenderjahr überein. Die Bonifizierungskonsortien erstellen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres den jährlichen Haushaltsvoranschlag, der nach Kostenstellen ausgearbeitet wird. Die Abschlussrechnung wird bis zum 30. April eines jeden Jahres genehmigt.