In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 19 (Veröffentlichung und Beschwerden)

(1) Die Akte der Konsortialorgane müssen innerhalb von zehn Tagen ab ihrem Erlass für zehn aufeinander folgende Tage an der Anschlagtafel des Bonifizierungskonsortiums auszugsweise veröffentlicht werden, wobei jeder Auszug die vollständige Verfügung enthalten muss; das Statut kann für Dringlichkeitsbeschlüsse eine andere Regelung vorsehen.

(2) Gegen die Beschlüsse des Delegiertenrates kann von allen Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung bei der Landesregierung Beschwerde eingebracht werden.