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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 16 (Urkundsbeamter)

(1)  In Bezug auf die in die Zuständigkeitder Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien fallenden Akte, Verträge und Ausschreibungen, einschließlich jener zur Durchführung öffentlicher Bauten, kann der Verwaltungsrat im Sinne und hinsichtlich der Wirkungen der geltenden Bestimmungen die Aufgaben eines Urkundsbeamten entweder den bei den Konsortien oder bei anderen Gebietskörperschaften bediensteten Beamten, die im Besitz des Laureatsdiploms in Rechtswissenschaften sind, oder den Gemeindesekretären übertragen.

(2)  Der mitden Aufgaben eines Urkundsbeamten beauftragte Beamte ist verpflichtet, die für Notariatsakte vorgesehenen Bestimmungen, wo diese anwendbar sind, einzuhalten und im Besonderen Kopien der von ihm erhaltenen Originalakte für jeden vom Gesetz vorgesehenen Zweck zu beglaubigen sowie den Parteien auf Verlangen Kopien auszustellen; außerdem verwahrt er die Verträge in chronologischer Reihenfolge in Faszikeln und führt das Archiv.