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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 14 (Präsident)

(1) Der Präsident des Konsortiums

  1. ist der gesetzliche Vertreter des Konsortiums,
  2. beruft die Vollversammlung und die Sitzungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates ein und führt den Vorsitz,
  3. unterzeichnet die Verträge, die anderen Verwaltungsakte und den Schriftverkehr, wobei er letzteren, beschränkt auf bestimmte Bereiche, an den Sekretär des Konsortiums delegieren kann,
  4. unterzeichnet die Beitragsrollen,
  5. beaufsichtigt die Verwaltung des Konsortiums und gewährleistet die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der internen Ordnungen und des Statuts,
  6. sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Konsortialorgane,
  7. bringt dringende Beschwerden und Klagen ein, die er dem Verwaltungsrat dann zur Ratifizierung vorlegt,
  8. ordnet Zahlungen und Einhebungen an,
  9. führt bei den Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen und Lieferungen den Vorsitz.