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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 12 (Delegiertenrat)

(1) Der Delegiertenrat besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Falls die Stimmberechtigten zu mindestens 5 Prozent Frauen sind, müssen im Delegiertenrat beide Geschlechter vertreten sein.

(2) Das Statut setzt die Zahl der zu wählenden Delegierten fest. Um im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten, kann im Statut vorgesehen werden, dass die Räte nach Wahlbezirken aufgeteilt werden.

(3) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten der Nichtgewählten ersetzt.

(4) Ist die Ersetzung laut Absatz 3 nicht möglich und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(5)  Dem Delegiertenrat sind folgende Zuständigkeiten zugewiesen:

  1. er wählt in getrennter Abstimmung aus seinen Mitgliedern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Konsortiums sowie die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates,
  2. er ernennt den Rechnungsprüfer,
  3. er genehmigt das Statut und allfällige Statutenänderungen,
  4. er genehmigt die Rechnungsordnung,
  5. er genehmigt die Abänderung des Einzugsgebiets des Konsortiums,
  6. er genehmigt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung,
  7. er genehmigt den Einstufungsplan,
  8. er genehmigt die Projekte für die Realisierung der Bauten,
  9. er genehmigt die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  10. er beschließt die Beteiligung an Körperschaften, Gesellschaften oder Vereinigungen, die für das Konsortium von Interesse sind,
  11. er genehmigt die Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten,
  12. er beschließt über jede andere Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Betrieb des Konsortiums, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe fällt,
  13. er beschließt die Beitragsrollen, welche auf der Grundlage der Einstufungspläne und des jährlichen Haushaltsvoranschlages erstellt werden.

(6) Der Delegiertenrat kann dem Verwaltungsrat die Zuständigkeiten laut Absatz 5 Buchstaben h) und i) übertragen.