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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 9 (Statut des Konsortiums)  delibera sentenza

(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konsortialorgane sowie die Modalitäten der Organisation und Führung des Konsortiums werden im Statut des Konsortiums, in der Folge Statut genannt, geregelt, welches vom Delegiertenrat unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien genehmigt wird.

(2) Das Statut bedarf der Genehmigung der Landesregierung, welche es zur Gewährleistung der organisatorischen Effizienz der einzelnen Konsortien abändern kann. Nach seiner Genehmigung wird das Statut 15 Tage an der Anschlagtafel des Konsortiums veröffentlicht; diese Veröffentlichung wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und an den Amtstafeln der Gemeinden des Einzugsgebiets des Konsortiums bekannt gemacht.

(3) Liegen triftige Gründe für eine Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften oder an operationelle Anforderungen vor, kann die Landesregierung das Statut nach Anhören der betroffenen Konsortien abändern.

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