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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 6 (Bonifizierungskonsortium zweiten Grades)

(1)  Bestehen gemeinsame Interessen mehrerer Einzugsgebiete, kann die Landesregierung, auch auf Antrag der gebietsmäßig betroffenen Konsortien, zwischen Konsortien Bonifizierungskonsortien zweiten Grades gründen.

(2) Im Verwaltungsorgan der Körperschaft zweiten Grades müssen die beitretenden Konsortien im Verhältnis zur Fläche, zur Zahl der Konsortiumsmitglieder und zum Gesamtaufkommen an Beiträgen angemessen vertreten sein.

(3)  Das Bonifizierungskonsortium zweiten Grades kann die Aufnahme auch anderer öffentlicher und privater Subjekte beschließen, welche ein Interesse am Betrieb von Ableitungen aus Überflutungszonen und Einzugsgebieten von Fließgewässern sowie an der Verwirklichung und dem Betrieb von Bauten und Dienstleistungen haben, die von gemeinsamem Interesse für mehrere Einzugsgebiete sind und multisektorielle Ausrichtung haben. Das Bonifizierungskonsortium zweiten Grades kann in den eigenen Kollegialorganen eine angemessene Vertretung der genannten öffentlichen und privaten Subjekte vorsehen.

(4)  Die Bonifizierungskonsortien zweiten Grades sind durch die für die Bonifizierungskonsortien vorgesehenen Bestimmungen geregelt, soweit diese anwendbar sind.