(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2010 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2010 und für den Vierjahreszeitraum 2011-2014 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2011 bis 2014 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt, im Jahre 2010 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2010-2014 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte von 2011 bis 2014 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2010 genehmigten Ausgaben sein darf.