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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 6 (Schanktätigkeit)

(1) Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden, müssen mindestens zu 80 Prozent aus eigenen Produkten und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe, auch zusammengeschlossener, des umliegenden Gebietes stammen; dies gilt auch für alkoholische und hochgradig alkoholische Getränke. Die Eigenprodukte müssen mindestens 30 Prozent der insgesamt eingesetzten Produkte ausmachen; der restliche Teil der Produkte kann anderer Herkunft sein. Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf den Jahreswert der für diese Tätigkeit verwendeten Produkte.

(2) Als Eigenprodukte werden all jene Speisen und Getränke angesehen, die am landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt, verarbeitet und veredelt werden; weiters zählen dazu auch jene Rohprodukte des Betriebes, die außerhalb desselben, auch bei Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher Produkte, verarbeitet werden.

(3) Falls die Prozentsätze laut Absatz 1 wegen höherer Gewalt, wie Umweltkatastrophen, Pflanzen- oder Tierseuchen, die vom Land festgestellt werden, nicht eingehalten werden können, so muss dies der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, mitgeteilt werden; nach Überprüfung der entsprechenden Mitteilung erlaubt die Gemeinde vorübergehend, dass die Tätigkeit in Abweichung von den in Absatz 1 festgelegten Prozentsätzen ausgeübt wird.

(4) Die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen der Buschenschanktätigkeit ist nur in den von der Landesabteilung Landwirtschaft ausgewiesenen Weinbaugebieten zulässig. Für diese Tätigkeit muss auch Wein aus eigenen Trauben produziert und verwendet werden. Der restliche Teil des verabreichten Weines muss aus dem umliegenden Gebiet stammen. Die maximalen Öffnungszeiten dürfen jene, wie sie in der Gastgewerbeordnung festgelegt sind, nicht überschreiten. Die maximale Öffnungsdauer für die Buschenschanktätigkeit beträgt 180 Tage im Jahr.

(5) Die Schanktätigkeit auf Almen kann ganzjährig ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass auch im Winter die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze eingehalten werden. Wird die Alm von einer Agrargemeinschaft, Interessentschaft oder ähnlichen Organisationen selbst bewirtschaftet, so werden die Produkte der Mitglieder als Eigenprodukte für die Zwecke laut Absatz 1 anerkannt. Die für diese Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten müssen den Landesbestimmungen entsprechen, die für Räumlichkeiten gelten, die für die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln auf Almen vorgesehen sind.

(6) Für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank) oder auf bewirtschafteten Almen (Almschank) dürfen in geschlossenen Räumen höchstens 30 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die maximalen Öffnungszeiten dürfen jene, wie sie in der Gastgewebeordnung festgelegt sind, nicht überschreiten.

(7) Die Landesregierung bestimmt mit Bezug auf die als Party-Service ausgeübte Schanktätigkeit die Speisen und Getränke, die verabreicht werden können.