Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.354.245.549 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2007, die von Artikel 3 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B) und den Artikeln 4, 5 und 6 herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2007 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 582.050.412 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2008 und 2009, die von den Artikeln 3 Absatz 1 (Anlage A) und 4 in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge, von Artikel 3 Absatz 2 (Anlage B) und den Artikeln 5 und 6 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 im Dreijahreshaushalt 2007-2009 vorgesehen sind.