(1) Folgende Personen können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen:
(2) Für die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), h), i), k) und m) können die Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien restriktivere Zulassungsbedingungen vorsehen.
(3) Ausgeschlossen von den Leistungen dieses Gesetzes sind Studierende, die
(4) Für Studierende, die ihr Studium aus schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen nicht innerhalb des im Absatz 3 Buchstabe d) vorgesehenen Zeitraums abschließen können, kann in den Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien eine Abweichung von diesem zeitlichen Limit vorgesehen werden.