(1)Die institutionelle Kommunikation des Landes und seiner Körperschaften erfolgt über geeignete Informationskanäle. Unter Beachtung der Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts erteilen das Land und dessen Körperschaften Aufträge für Presse-, Informations- und redaktionelle Dienstleistungen oder die Bekanntmachung dieser Informationen in der Öffentlichkeit. Die institutionelle Kommunikation erfolgt über die der jeweils zu erreichenden Zielgruppe am besten entsprechende Medienform, wobei in der Gesamtheit der Aufträge auf eine ausgewogene Verteilung unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und Kleinstunternehmen im Sinne des Unionsrechts, der territorialen Verteilung, der Landessprachen und der verkauften oder verteilten Auflage Bedacht genommen wird. 9)
(2) Zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 kann das Land Südtirol mit Radio- und Fernsehanstalten, einschließlich jenen laut Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, und mit Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Portalen Vereinbarungen abschließen, welche die Produktion wertvoller Dokumentationen und aktueller Berichte und Sendungen von Landesinteresse zum Gegenstand haben. Das Land erhält die diesbezüglichen Werknutzungs- und Verbreitungsrechte.
(3) Das Land kann mit dem Inhaber der Konzession für den öffentlichen Radio- und Fernsehdienst Vereinbarungen oder Verträge mit dem Ziel abschließen, mit dem Dienst das gesamte Landesgebiet abzudecken, so wie im Dienstleistungsvertrag laut Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post und Telekommunikation und der RAI, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1994, vorgesehen. 10)