(1)Im System der Weiterbildung im Gesundheitswesen werden folgende Kollegialorgane eingerichtet:
(2) Mit Durchführungsverordnung werden, in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen, die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kollegialorgane, deren Arbeitsweise und die Art und Weise der Einbeziehung der Vertreter der interessierten Berufsgruppen geregelt.118)