(1) Für jede Befähigung gemäß Artikel 3 wird eine eigene Prüfungskommission errichtet, die zusammengesetzt ist aus:
(2) Die technische und didaktische Bewertung der Kandidaten kann von der Prüfungskommission an eine von dieser bestellte Unterkommission delegiert werden.
(3) Die Zusammensetzung der Kommissionen muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe zu gewährleisten ist. Für die effektiven Mitglieder sind Ersatzmitglieder vorzusehen.
(4) Die Prüfungskommissionen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt und bleiben für zwei Sessionen im Amt. Die Kommissionsmitglieder können in ihrer Funktion bestätigt werden.
(5) Die anspruchsberechtigten Mitglieder der Kommissionen erhalten die von den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgesehenen Außendienst- und anderen Vergütungen.
(6) Die Funktionen eines Sekretärs und die eines Ersatzsekretärs werden mit Dekret laut Absatz 4 Angestellten der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung übertragen.