(1) Die Befähigung für den Skilehrerberuf erlangt man durch den Besuch des Ausbildungskurses und das Bestehen der entsprechenden Abschlußprüfungen.
(2) Das Land veranstaltet theoretische und praktische Kurse für die Ausbildung der Skilehrer. Diese Kurse können sowohl direkt vom Land als auch über die Landesberufskammer der Skilehrer, über qualifizierte Organisationen oder einschlägige Vereinigungen durchgeführt werden.
(3) Auf Vorschlag der Landesberufskammer und unter Beachtung von Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1991, Nr. 81, setzt die Landesregierung die Zulassungsvoraussetzungen für die Eignungsprüfung, die Dauer, die Häufigkeit, die Programme und die Art der Abwicklung der Ausbildungskurse, die Kriterien und die Programme der Prüfungen zur Erlangung der Lehrbefähigung sowie die Mindestdauer des Praktikums fest.4)
(4) Die Kandidaten können zwischen italienischer und deutscher Prüfungssprache wählen. Es können auch Ausbildungskurse in ladinischer Sprache abgehalten werden.
(5) Die Befähigungsprüfungen werden vor den in Artikel 7 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgelegt. Zugelassen werden jene Kandidaten, welche die Kurse regelmäßig besucht und das vorgeschriebene Berufspraktikum absolviert haben. Der zuständige Landesrat oder die zuständige Landesrätin unterschreibt die Prüfungsdiplome.5)
(6) Die für die Ausübung der Berufstätigkeit verpflichtenden Fortbildungskurse werden unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 von der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt. Die Landesberufskammer der Skilehrer führt außerdem nicht verpflichtende Fortbildungskurse durch, wobei es letzterer freisteht, die Dauer, die Häufigkeit und die Programme derselben festzulegen.
(7) Die Durchführung der Qualifikations- und Spezialisierungskurse erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 10 und 11.