(1) Die ständige Ausübung der Skilehrertätigkeit in Südtirol setzt die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis voraus, welches unter Aufsicht des zuständigen Landesrates von der Landesberufskammer laut Artikel 12 geführt wird.
(2) Das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer ist in folgende Unterverzeichnisse gegliedert:
(3) Die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis wird von der Landesberufskammer verfügt.