(1) Mit Durchführungsverordnung wird das Verfahren zur Einreichung der Ansuchen, zur Organisation und Abhaltung der Kurse laut Artikel 6 Absatz 2 und zur Durchführung der Prüfungen festgesetzt; weiters werden die beruflichen Pflichten der Skilehrer nach den Grundsätzen dieses Gesetzes festgelegt. Schließlich werden die Merkmale des offiziellen Abzeichens, des Erkennungsausweises und der Qualifizierungs- und Spezialisierungszeugnisse bestimmt.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, zusätzlich zu den in diesem Gesetz angeführten, weitere Kriterien für die Erteilung der Skischulbewilligung festgelegt werden, um so einen optimalen Betrieb in Hinblick auf die Bedürfnisse der Skischüler, des Fremdenverkehrs und der Umwelt zu gewährleisten.