(1) Skilehrer ist, wer erwerbsmäßig, wenn auch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd, einzelne oder jeweils mehrere Personen in den Fertigkeiten des Skilaufs in allen seinen Erscheinungsformen und mit jeder Art von skiähnlichem Sportgerät unterweist, und zwar auf Skipisten, auf Skirouten und auf Abfahrten außerhalb der Skipisten sowie auf Skiausflügen, welche nicht solche Schwierigkeitsgrade aufweisen, daß sie den Einsatz technischer und alpinistischer Hilfsmittel wie Seil, Pickel und Steigeisen erfordern.
(2) Immer wenn in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung allgemein die Bezeichnung Skilehrer verwendet wird, so bezieht sich diese auf alle Befähigungen und Grade.