(1)Die in den Disziplinen laut Artikel 3 Absatz 1 zur Ausübung des Berufs befähigten Skilehrer und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 qualifizierten und spezialisierten Skilehrer sowie die Skischulassistenten laut Artikel 3 Absatz 2 sind verpflichtet, die von der Landesberufskammer der Skilehrer organisierten obligatorischen Fortbildungskurse zu besuchen.11)
(2) Bei Nichtbesuch der Fortbildungskurse laut Absatz 1 verfügt der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer die Streichung aus dem Berufsverzeichnis.
(3) Die Streichung aus dem Berufsverzeichnis wird nicht verfügt, wenn die Teilnahme am Fortbildungskurs wegen Krankheit oder wegen höherer Gewalt unmöglich ist.