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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 37 (Fehlende Begutachtung oder Bewilligung, Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit des Hofübernahmerechts)  delibera sentenza

(1) Das Fehlen einer in diesem Gesetz vorgesehenen Begutachtung oder Bewilligung der Höfekommission ist von Amts wegen wahrzunehmen.

(2) Rechtshandlungen, die ohne eine solche Begutachtung oder Bewilligung oder überhaupt im Gegensatz zu den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen vorgenommen worden sind, haben keine rechtliche Wirkung.

(3) Rechtshandlungen, die im Zuge eines gemäß Artikel 21 unternommenen Schlichtungsversuchs vorgenommen werden, sind jedoch auch dann gültig, wenn die erforderliche Bewilligung der Höfekommission erst im Nachhinein erteilt wird, immer vorausgesetzt, dass im Protokoll über die Schlichtung, bei sonstiger Nichtigkeit, ausdrücklich auf das Erfordernis dieser Bewilligung hingewiesen wird.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind Bestimmungen öffentlichen Rechts.

(5) Die Übernahme des geschlossenen Hofes stellt den unmittelbaren Übergang des Hofes auf den zur Übernahme berufenen Erben/auf die zur Übernahme berufene Erbin dar.

(6) Das Recht auf Übernahme des geschlossenen Hofes ist unveräußerlich und erlischt nicht durch Verjährung oder Verwirkung, außer im Falle der Verjährung des Rechts zur Annahme der Erbschaft nach Artikel 480 des Zivilgesetzbuches.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 03.02.2005 - Geschlossener Hof - Abtrennungen: Auflagen und Bedingungen - Verkauf ohne Bewilligung der Höfekommission - Unwirksamkeit