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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 36 (Voraussetzungen für die Auflösung)  delibera sentenza

(1)Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände der Ertrag des Hofes dauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht einmal mehr die Hälfte des gemäß Artikel 2 vorgesehenen Jahresdurchschnittsertrages erbringt, kann auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder jeder daran interessierten Person durch die örtliche Höfekommission die Eigenschaft als geschlossener Hof widerrufen werden. Gleichzeitig mit dem Widerruf hat die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne von Artikel 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.25)26)

(2) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss den entsprechenden Antrag auf Auflösung den Eigentümern/Eigentümerinnen nachweisbar zur Kenntnis bringen.

(3) Der Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof ist dem Grundbuchsamt zwecks Löschung aller Eintragungen, die sich auf die Eigenschaft als geschlossener Hof beziehen, vorzulegen.

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25)
Art. 36 Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
26)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Verfügung vom 11. Jänner 2010, Nr. 5, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 28. Oktober 2001, Nr. 17, für unzulässig erklärt.