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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 28 (Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe)

(1) Wenn zum Nachlass mehrere geschlossene Höfe gehören und nach Artikel 14 mehrere Erben/Erbinnen eintreten, so sind diese nach der in diesem Gesetz festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes berufen und es steht ihnen nach der gleichen Reihenfolge die Wahl zwischen den verschiedenen Höfen zu. Dieselbe Vorgangsweise gilt, wenn mehr Höfe als Erben/Erbinnen vorhanden sind. Die Nachkommen eines verstorbenen Erben/einer verstorbenen Erbin treten an dessen/deren Stelle. Unter diesen hat jener/jene die Wahl, dem/der nach der in Artikel 14 erwähnten Rangordnung der Vorrang gebührt.

(2) Wenn der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder einer der Erben/eine der Erbinnen Miteigentümer/Miteigentümerin mehrerer im Nachlass vorhandener Höfe ist, beschränkt sich sein/ihr Recht auf Übernahme des freigewordenen Hofanteils auf einen dieser Höfe nach seiner/ihrer Wahl.