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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 22 (Verfahren vor dem Gericht)

(1) Für die Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmungen des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, ist das Landesgericht sachlich zuständig. Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, an welchem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen Sitz hat. 19)

(2)Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 2. Buches 4. Titels 1. Abschnittes der Zivilprozessordnung Anwendung. Der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehene Schlichtungsversuch ist vor der Landesabteilung Landwirtschaft durchzuführen. Auf das Verfahren findet Artikel 21 Absätze 2 bis 8 dieses Gesetzes Anwendung. 20)

(3) Falls gemeinsam mit Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 damit zusammenhängende Klagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden oder falls die entsprechenden Streitsachen nachträglich verbunden wurden, ist das Verfahren nach den Formen des ordentlichen Erkenntnisverfahrens abzuwickeln. 21)

19)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
20)
Art. 22 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und dann durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, so ersetzt.
21)
Art. 22 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.