In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 11 (Unteilbarkeit des Hofes)

(1) Bei der Teilung des Erbschaftsvermögens ist der geschlossene Hof samt Zubehör als unteilbare Einheit anzusehen und kann nur einem Erben/einer Erbin oder einem Vermächtnisnehmer/einer Vermächtnisnehmerin zugewiesen werden.