In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 10 (Vorkaufsrecht für Pächter/Pächterinnen)

(1) Das einem Pächter/einer Pächterin gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, zustehende Vorkaufsrecht steht ihm/ihr auch dann zu, wenn er/sie nur einen Teil des geschlossenen Hofes in Pacht hat. Die Einbeziehung eines Teiles des geschlossenen Hofes in eine Bau-, Industrie- oder Touristikzone schließt die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht aus.

(2) Erklären mehrere Pächter/Pächterinnen, das Vorkaufsrecht an einem geschlossenen Hof ausüben zu wollen, ist der Vorzug jenem Pächter/jener Pächterin einzuräumen, welcher/welche die Hofstelle des geschlossenen Hofes oder den größten Teil der Gebäude gepachtet hat. Ihm/ihr folgen die Pächter/Pächterinnen einzelner Grundstücke des Hofes. Sollten mehrere Pächter/Pächterinnen das Vorkaufsrecht beanspruchen, so gebührt jenem/jener das Vorkaufsrecht, der/die die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung und Bearbeitung und den Fortbestand des Hofes erbringt.

(3) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes an Verwandte innerhalb des vierten Grades oder an den Ehegatten/die Ehegattin besteht keinerlei Vorkaufsrecht für die Pächter/die Pächterinnen.

(4) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes oder eines Teiles desselben an Personen außerhalb des zweiten Verwandtschaftsgrades haben am Hofe lebende mitarbeitende Familienmitglieder das Vorkaufsrecht. Als Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte/die Ehegattin, die Verwandten innerhalb des zweiten Grades und die Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades. Wer veräußert, muss das Verkaufsangebot den Vorkaufsberechtigten in der in Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, vorgesehenen Art und Weise mitteilen. Das Vorkaufsrecht und das Einlösungsrecht im Falle einer unterlassenen Mitteilung des Verkaufsangebotes sind in den von Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, vorgesehenen Formen und Fristen auszuüben.

(5) Werden landwirtschaftliche Grundstücke, die an landwirtschaftliche Grundstücke eines geschlossenen Hofes angrenzen, zum Verkauf angeboten, so steht auch dem selbstbearbeitenden Eigentümer des geschlossenen Hofes das Vorkaufsrecht laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, zu. Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes steht den Anrainern, auch wenn sie die Voraussetzungen laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, besitzen, das Vorkaufsrecht nicht zu.9)

(6) Für das, was in diesem Gesetz nicht geregelt ist, gelten, soweit anwendbar, die im Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, und im Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht.9)

9)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 10 wurden so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.