(1)Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Grundsätze des Zivilgesetzbuches, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG), übernommen mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 1991, Nr. 127, ingeltender Fassung, sowie die von der Landesregierung festgelegten Vorschriften zu befolgen.5)