Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
(1) 2)
(2) Bei einem Verstoß gegen das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist, werden die dort vorgesehenen Strafen verhängt.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, ohne materielle Änderung und gemäß den in Absatz 1 enthaltenen Änderungen zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 9. Juni 1978, Nr. 28.