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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 71 (Allgemeine Begünstigungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz wird dem Eigentümer für jede wiedergewonnene Volkswohnung oder Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl, die im Sinne von Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes für die Dauer von 20 Jahren konventioniert wird, ein einmaliger Beitrag gewährt. Der einmalige Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120 Quadratmetern Konventionalfläche berechnet und darf 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben und 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten nicht überschreiten.

(2) Für die Rechtswirkungen der konventionierten Wiedergewinnung gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent als Wiedergewinnung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Förderungen können nur für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die für den Wohnungsbedarf des Gesuchstellers selbst und seiner Familie oder seiner Verwandten in gerader Linie bestimmt sind. In die Vereinbarung oder einseitige Verpflichtungserklärung müssen daher in Abweichung von Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, folgende besondere Bestimmungen aufgenommen werden:

  1. der Förderungsempfänger darf die konventionierte Wohnung mit seiner Familie nur dann selbst besetzen, wenn er in keinem anderen Gebäude außer in jenem, das Gegenstand der Förderung ist, Eigentümer von Wohnungen ist, die für den Bedarf seiner Familie angemessen sind, und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der fünften Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e) übersteigt,109)
  2. die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers dürfen die konventionierten Wohnungen nur besetzen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen;
  3. die konventionierte Wohnung darf im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer nur an die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers veräußert werden.110)

(4) Im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer kann die konventionierte Wohnung in Abweichung von der Bestimmung gemäß Absatz 3 Buchstabe c) nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohungsbau in den vom Artikel 63 Absatz 1 vorgesehenen Fällen veräußert oder vermietet werden.111)

(5) Wird die konventionierte Wohnung im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer frei, muss sie an das Wohnbauinstitut oder an einen von der Gemeinde namhaft gemachten Mieter vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut die Wohnung nicht anmietet oder die Gemeinde keinen Mieter namhaft macht, kann die Wohnung an Personen vermietet werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.112)

(6) Im zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer kann die konventionierte Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an Personen vermietet oder veräußert werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.113)

(7) 114)

(8)Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, wird der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.115)

(8/bis)Beschränkt auf die Wohnung, die den eigenen Wohnbedarf des Eigentümers deckt, wird für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.116)

(9) 114)

(10) Der Förderungsempfänger kann jederzeit die Freischreibung von der Sozialbindung erreichen. Im ersten Bindungsjahrzehnt muß der volle Schenkungsbeitrag zurückerstattet werden. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muß für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des Schenkungsbeitrages bezahlt werden. Im Falle von Zinsenbeiträgen auf geförderte Darlehen gemäß den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen, ist ein Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsenbeiträge, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsenbeiträge für fünf Jahre, zu bezahlen. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich die Ablösesumme pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages.

(11) Die in Absatz 1 vorgesehene Förderung kann auch für Wohngebäude gewährt werden, die gemäß Artikel 107 Absatz 12 des Landesraumordnungsgesetzes enteignet und an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes wiedererrichtet werden.

(12) 114)

(13)(14)(15) 117)

109)
Art. 71 Absatz 3 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
110)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
111)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
112)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
113)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
114)
Aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
115)
Art. 71 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
116)
Art. 71 Absatz 8/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
117)
Die Absätze 13, 14 und 15 wurden angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Siehe auch Art. 21 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5und Art. 3 des L.G. vom 9. Juni 1995, Nr. 14:

Art. 21 (Bestimmungen über die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und im Artikel 24 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in geltender Fassung, vorgesehen sind, nur mehr für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die dazu bestimmt sind, an Familien, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnbauförderungen des Landes besitzen, für deren Grundwohnungsbedarf, oder an das Institut für geförderten Wohnbau vermietet zu werden mittels Mietvertrag, der für mindestens 8 Jahre abgeschlossen werden muß; für ihn kommen die Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 von Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Februar 1992, Nr. 179, zur Anwendung. Die entsprechenden Verpflichtungen müssen in die Vereinbarung oder in die einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, übernommen werden.

Art. 3 (Übergangsbestimmung zu Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5 )

(1) Die neue Regelung für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5, findet für jene Beitragsgesuche Anwendung, die ab dem 29. März 1995 eingereicht wurden. Für die vor diesem Datum eingereichten Gesuche bleibt die frühere Regelung aufrecht.

Siehe auch Art. 38 Abs. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1:

(7) Für die Wohnungen, für die vor dem 2. September 2002 um die Wohnbauförderung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angesucht wurde, finden weiterhin die Bestimmungen der Artikel 71, 72 und 73 des genannten Landesgesetzes, wie sie bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung waren, bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung Anwendung.