(1) Die Auszahlungsmodalitäten der in diesem Abschnitt vorgesehenen einmaligen Beiträge werden mit Durchführungsverordnung geregelt. In der Durchführungsverordnung ist vorzusehen, daß gegen Vorlage einer geeigneten Sicherstellung, die von Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 vorgesehenen einmaligen Beiträge auch vor der Anmerkung der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Bindung ausbezahlt werden können.