(1) Gesuchsteller, die zur Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, und im Sinne von Artikel 24 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugelassen wurden, und gegen die das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Förderung wegen Verstoßes gegen die in der einseitigen Verpflichtungserklärung enthaltenen Bestimmungen eingeleitet wurde, können die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die konventionierte Wohnung mit berechtigten Personen besetzen und den entsprechenden Nachweis erbringen.
(2) Für Förderungsempfänger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Bestimmungen der einseitigen Verpflichtungserklärung verstoßen haben, wird das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Förderung nicht eingeleitet, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die konventionierte Wohnung mit berechtigten Personen besetzen und den entsprechenden Nachweis erbringen.
(3) Die Bestimmung von Absatz 1 wird auf schon endgültig vollstreckte Maßnahmen nicht angewandt.
(4) Das Verbot, konventionierte Wohnungen, für deren Wiedergewinnung einmalige Beiträge gewährt wurden, zu verkaufen, das mit Artikel 21 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, eingeführt wurde, ist aufgehoben. Für bereits getätigte Kaufverträge werden daher die Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Wohnbauförderung eingestellt, vorausgesetzt, daß die Wohnungen von berechtigten Personen besetzt sind.
(5) Empfänger von Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Förderung zugelassen wurden oder das Ansuchen eingereicht haben und noch nicht die Bindung mit dreißigjähriger Dauer laut ursprünglichem Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eingegangen sind, können die Zulassung und die Auszahlung der Förderungen erhalten, wenn sie die zwanzigjährige Verpflichtung laut Artikel 71 dieses Gesetzes eingehen.201)