(1) Die Gesuchsteller, für die die in Artikel 49 Absatz 2 angegebene Frist von sechs Monaten ab der Registrierung des Kaufvertrages zwischen dem 27. Jänner 1999 und dem 31. März 1999 abgelaufen ist, sowie jene, deren registrierte Kaufverträge nach dem 27. Jänner 1997 abgeschlossen wurden, können das Gesuch innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.
(2) 198)