(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den eigenen Bestand von Wohnungen unentgeltlich in das Eigentum des Wohnbauinstitutes zu übertragen. Die Übergabeniederschriften bilden den Titel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Wohnbauinstitutes.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Wohnbauinstitut auch andere als die in Absatz 1 genannten Liegenschaften unentgeltlich ins Eigentum abzutreten. Das Wohnbauinstitut verwendet diese Liegenschaften für die Verwirklichung der eigenen Bauprogramme oder zum Tausch mit anderen Liegenschaften, die für die Verwirklichung der Bauprogramme geeignet sind.189)